BSG - Beschluss vom 11.08.2021
B 5 RS 1/21 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 19/20
SG Gotha, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 3486/18

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzBeiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen B 5 RS 1/21 R

DRsp Nr. 2021/14243

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Beiordnung eines Notanwalts

1. Für das Vorhaben eines Klägers, sich selbst in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu vertreten, gibt es im geltenden Recht keine Grundlage. 2. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten sind streitig Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die damals erzielten Arbeitsentgelte.