BFH - Beschluss vom 10.03.2023
X B 123/21 (X B 47/20)
Normen:
ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 239; ZPO § 246 Abs. 1 Halbs. 2; FGO § 59; FGO § 155 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1205/14

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens eines Beteiligten bei zweifelsfrei feststehen des Rechtsnachfolgers

BFH, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen X B 123/21 (X B 47/20)

DRsp Nr. 2023/5193

Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens eines Beteiligten bei zweifelsfrei feststehen des Rechtsnachfolgers

1. NV: Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen. 2. NV: Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.05.2020 – 5 K 1205/14 aufgehoben, soweit über die Klagen des X als Kläger sowie als Rechtsnachfolger in Erbengemeinschaft mit dem Y für die verstorbene Z entschieden wurde.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 239; ZPO § 246 Abs. 1 Halbs. 2; FGO § 59; FGO § 155 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.