LAG Köln - Urteil vom 13.12.2017
5 Sa 206/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7709/15

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 206/17

DRsp Nr. 2018/7622

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ist als sonstiger, in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zu rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 5 Ca 7709/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund dreier befristeter Verträge im Zeitraum vom 01. März 2014 bis 31. März 2017 als Rettungsassistentin beschäftigt.

Es ergibt sich folgende Übersicht:

- Vertrag vom 26. Februar 2014: Laufzeit vom 01. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 "nach § 21 BEEG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Herrn M Se bis 31.12.2014";

- Vertrag vom 07. August 2014: Laufzeit vom 01. September 2014 "bis zur Besetzung der vakanten Brandmeisterstellen, längstens bis 30.06.2015 und nach § 21 BEEG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Herrn M Se bis 31.12.2014";