BAG - Urteil vom 23.11.2017
8 AZR 458/16
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 137 Abs. 4; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 237;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 53
AuR 2018, 257
EzA ZPO 2002 § 237 Nr. 1
NZA 2018, 541
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 27/15
ArbG Karlsruhe, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 405/14

Zulässigkeit der Berufung als ProzessfortsetzungsvoraussetzungAnforderungen an die BerufungsbegründungVertretungszwang vor den LandesarbeitsgerichtenAnforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen StandEntscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts über Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 458/16

DRsp Nr. 2018/4109

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsvoraussetzung Anforderungen an die Berufungsbegründung Vertretungszwang vor den Landesarbeitsgerichten Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts über Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Orientierungssätze: 1. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Vor dem Hintergrund, dass nach § 238 Abs. 3 ZPO eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar und für das Revisionsgericht bindend ist, kommt eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht. 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann. 3. Soll dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden, scheidet eine Wiedereinsetzung durch das Rechtsmittelgericht hingegen grundsätzlich aus. In einem solchen Fall ist die Sache grundsätzlich an das Vordergericht zurückzuverweisen.