BAG - Urteil vom 15.12.2022
2 AZR 117/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2023, 320
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1066/21
ArbG Berlin, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 11841/20

Zulässigkeit der Berufung als ProzessvoraussetzungAnforderungen an die ordnungsgemäße BerufungsbegründungKeine nachträgliche Heilung der ungenügenden Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 117/22

DRsp Nr. 2023/1460

Zulässigkeit der Berufung als Prozessvoraussetzung Anforderungen an die ordnungsgemäße Berufungsbegründung Keine nachträgliche Heilung der ungenügenden Berufungsbegründung

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat. 2. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. 3. Wird nicht erkennbar, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll, ist die Berufungsbegründung unzulässig. Ein nachträgliches Vorbringen weiterer Gründe nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann den Mangel nicht mehr heilen.