BFH - Urteil vom 27.09.2017
I R 53/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; TV ATZ § 5 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2019, 44
BFHE 260, 45
BStBl II 2018, 702
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1824/13

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für den sogenannten Nachteilsausgleich hinsichtlich laufender AltersteilzeitarbeitsverträgeWertmäßige Behandlung von Jubiläumsrückstellungen

BFH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen I R 53/15

DRsp Nr. 2018/1958

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für den sogenannten Nachteilsausgleich hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge Wertmäßige Behandlung von Jubiläumsrückstellungen

1. Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. 2. Ein Arbeitgeber, der Jubiläumsrückstellungen in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005 anhand der Pauschalwerttabelle des BMF-Schreibens vom 12. April 1999 (BStBl I 1999, 434) bemessen hatte, darf später im Rahmen einer noch "offenen" Veranlagung für das Jahr 2005 zur Anwendung der im BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1013) veröffentlichten Pauschalwerttabelle übergehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Juni 2015 6 K 1824/13 aufgehoben.

Die Klage wird im Hinblick auf die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 abgewiesen.

Im Übrigen (Körperschaftsteuer 2005) wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; TV ATZ § 5 Abs. 7;

Gründe

A.