LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2017
26 Sa 448/16
Normen:
BetrAVG § 16 Abs 1; BetrAVG § 16 Abs 2; BetrAVG § 16 Abs 3 Nr 2; GG Art 3 Abs 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 17227/12

Zulässigkeit der Bündelung der Prüfungstermine hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 26 Sa 448/16

DRsp Nr. 2018/16735

Zulässigkeit der Bündelung der Prüfungstermine hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage

1. Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe). 2. Auch bei den auf die Hinweise der Kammer im Berufungsverfahren hilfsweise genannten Stichtagen des 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 handelt es sich um unzutreffende Zeitpunkte. Diese Daten wären nur als Anpassungsprüfungsstichtage in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Anpassungszeitpunkte für die Pensionskassenrenten auf den 1. Januar gebündelt hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall. 3. Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist, weshalb hier nicht auf die individuellen Anpassungsstichtage abgestellt werden konnte. Diese waren nicht Streitgegenstand.