OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2017
11 U 26/17 (Kart)
Normen:
BGB § 134; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4/14

Zulässigkeit der Klage gegen die Rechtmäßigkeit einer Doping-Sperre

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 11 U 26/17 (Kart)

DRsp Nr. 2018/1127

Zulässigkeit der Klage gegen die Rechtmäßigkeit einer Doping-Sperre

Hat ein Berufssportler sich der Verbandsgerichtsbarkeit seines Fachverbandes unterworfen und weiter akzeptiert, dass eines Entscheidung des Verbandsgerichts lediglich durch eine Berufung zum Internationalen Sportgerichtshof (CAS) angefochten werden kann, so kommt eine gerichtliche Überprüfung einer Doping-Sperre nicht in Betracht, wenn er eine Überprüfung durch den CAS nicht veranlasst hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.4.2015, 2-13 O 4/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, ein ehemaliger Berufsradrennfahrer, begehrt Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (im Folgenden: BSSG) des beklagten Verbandes verhängten Doping-Sperre.

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