LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2018
21 Ta 1552/18
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a; Sekundierungsgesetz;
Fundstellen:
AuR 2019, 142
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 4642/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den Expertenpool des ZIF-Berliner Zentrums für internationale Friedenseinsätze

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 21 Ta 1552/18

DRsp Nr. 2019/1104

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den Expertenpool des ZIF-Berliner Zentrums für internationale Friedenseinsätze

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einbeziehung in den von der ZIF -Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH unterhaltenen Expertenpool zur Vorauswahl des zivilen Personals für Einsätze im Rahmen der internationalen Krisenprävention nach dem Sekundierungsgesetz ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2018 - 27 Ca 4642/18 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a; Sekundierungsgesetz;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.