LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2022
19 Ta 13/22
Normen:
IfSG (in den vom 24. November 2021 bis 18. März 2022 geltenden Fassungen) § 56; IfSG § 66; IfSG (in der bis 16. September 2022 geltenden Fassung) § 68; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 26/22
ArbG Mannheim, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 26/22

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine Klage gegen den Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG auf Auszahlung der Entschädigung für ausgefallenen Arbeitslohn wegen einer Corona-Infektion des Klägers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 19 Ta 13/22

DRsp Nr. 2023/798

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine Klage gegen den Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG auf Auszahlung der Entschädigung für ausgefallenen Arbeitslohn wegen einer Corona-Infektion des Klägers

Für die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht eröffnet, wenn der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 68 Abs. 1 IfSG.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Juni 2022 - 7 Ca 26/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG (in den vom 24. November 2021 bis 18. März 2022 geltenden Fassungen) § 56; IfSG § 66; IfSG (in der bis 16. September 2022 geltenden Fassung) § 68; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Parteien ist in der Hauptsache der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz und vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen im Streit.