LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2018
16 TaBVGa 145/18
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 7 S. 4; SGB IX § 180 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 4/18

Zulässigkeit einer Antragsänderung im BerufungsverfahrenZulässigkeit der Feststellung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gesamt-Schwerbehindertenvertretung im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 145/18

DRsp Nr. 2019/4266

Zulässigkeit einer Antragsänderung im Berufungsverfahren Zulässigkeit der Feststellung der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gesamt-Schwerbehindertenvertretung im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung gestellter, neuer, bisher nicht gestellter Antrag kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.2. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt. Dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Antragsteller mit seinem Hilfsbegehren -zumindest teilweise- die Beseitigung der in dem angefochtenen Beschluss liegenden Beschwer erstrebt.3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht für Feststellungsanträge grundsätzlich kein Feststellungsinteresse. Dies ist jedoch ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Streit darüber geht, ob der Antragsteller der Gesamtschwerbehindertenvertretung angehört und in dieser Funktion bis zum Ende der Amtszeit (hier bis Dezember 2018) zu beteiligen ist.4. Ein rückwirkender Feststellungsantrag ist unzulässig.5. Gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Scheidet eine Vertrauensperson vorzeitig aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Mitglied für den Rest der Amtszeit gemäß § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX nach.

Tenor