Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az.:
Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 31. März 2017 ist von der Beklagten aus der Personalakte zu entfernen.
2.Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 24. Mai 2017 ist von der Beklagten aus der Personalakte zu entfernen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die BPO-Akte Fall AL-2014-00008 zu gewähren.
4. 5. 6. 7. II. III. 1. - - - - - 2. IV. V.
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