Autor: Wertheimer |
Berufliche Nebentätigkeiten fallen unter den grundsätzlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG,1) andere Aktivitäten sind z.B. durch die Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine Handlungsfreiheit garantiert.2) Daher steht dem Arbeitnehmer die Verwendung seiner Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich frei.3)
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