7/9.4 Zulässigkeit von Kurzarbeit (§ 19 KSchG)

Autoren: Antweiler/Sitter

Einführung

§ 19 KSchG regelt die Einführung von Kurzarbeit. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der einmonatigen (§ 18 Abs. 1 KSchG) oder der verlängerten Sperrfrist (§ 18 Abs. 2 KSchG) voll zu beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Sperrfrist Kurzarbeit einführt. "Nicht in der Lage sein" bedeutet, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs nicht zumutbar ist.1)

Ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige

Voraussetzung für die Zulassung von Kurzarbeit ist eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige und ein Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung von Kurzarbeit.2)

Antrag auf Kurzarbeit gem. § 19 KSchG

Zeitliche Dauer