BSG - Urteil vom 20.12.2018
B 3 KR 2/17 R
Normen:
SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 124 Abs. 4 S. 1; SGB V § 124 Abs. 5; SGB V § 125 Abs. 1; SGB V § 125 Abs. 2; SGB X § 32 Abs. 1; GG Art. 12;
Fundstellen:
NZS 2019, 431
NZS 2019, 591
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3332/15
SG Ulm, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 42/14

Zulassung von Leistungserbringern von Heilmitteln in der gesetzlichen KrankenversicherungZulassungserweiterung für den Einsatz einer ergotherapeutischen Fachkraft allein für Hausbesuche ohne einen weiteren BehandlungsraumKeine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zulassungserweiterung ohne Benennung einer konkreten Fachkraft

BSG, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 2/17 R

DRsp Nr. 2019/6062

Zulassung von Leistungserbringern von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulassungserweiterung für den Einsatz einer ergotherapeutischen Fachkraft allein für Hausbesuche ohne einen weiteren Behandlungsraum Keine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zulassungserweiterung ohne Benennung einer konkreten Fachkraft

Die Erweiterung der Zulassung eines in Einzelpraxis tätigen Heilmittelerbringers um eine Fachkraft darf nicht mangels eines dafür vorzuhaltenden zusätzlichen Behandlungsraums abgelehnt werden, wenn die Fachkraft ausschließlich Leistungen im Rahmen von Hausbesuchen im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden erbringen soll.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verpflichtungsausspruch aufgehoben und stattdessen festgestellt wird, dass die Beklagte einer Zulassungserweiterung nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin Leistungen der Ergotherapie durch eine für sie tätige Fachkraft erbringen möchte, die die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine zur Führung der Berufsbezeichnung Ergotherapeut/in berechtigende Erlaubnis besitzt und die im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen tätig wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.