LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2021
L 6 AS 66/21 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 10021/21

Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Laptop nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Beschwerde aufgrund Nichterreichens des Werts des Beschwerdegegenstands von 750 EuroAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 66/21 B ER

DRsp Nr. 2021/8743

Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Laptop nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Beschwerde aufgrund Nichterreichens des Werts des Beschwerdegegenstands von 750 Euro Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

1. Es obliegt nicht den Parteien des Rechtsstreits, die Statthaftigkeit der Berufung durch eine Ratenvereinbarung herbeizuführen. 2. Eine dringliche Notlage liegt nicht vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Eigentumsvorbehalt abgeschlossen wurde, nach der der volle Kaufpreis nicht sofort und mit einer vollständigen Zahlung zu entrichten ist.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB II;

Gründe

Die am 26. April 2021 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 mit dem Antrag,