OLG Bremen - Urteil vom 12.05.2021
1 U 22/20
Normen:
BGB § 280; EGBGB Art. 45; FinVermV § 17;
Fundstellen:
WM 2021, 1594
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1226/18

Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 1 U 22/20

DRsp Nr. 2021/9151

Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

1. Das Konzept eines Container-Direktinvestments weist keinen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers unter dem Aspekt der Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots auf, wenn in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein kann, welche individuell bestimmten Container übereignet werden sollen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.1986 - IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594). 2. Die mögliche Anwendung ausländischen Sachenrechts begründet einen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel des Anlagekonzepts eines Container-Direktinvestments hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers nur dann, wenn dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kommenden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 30.3.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).