LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2021
L 1 R 50/21 B ER
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 13; SGB VI § 16; SGB IX §§ 33 ff.; SGB IX § 33 Abs. 4 S. 1; SGG; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 40/21

Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen beruflicher Rehabilitation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen L 1 R 50/21 B ER

DRsp Nr. 2021/8742

Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen beruflicher Rehabilitation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes

1. Das Auswahlermessen des Leistungsträgers hinsichtlich des "wie" der Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang, Beginn, Durchführung und Ort der Rehabilitationsleistung, steht dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. 2. Berechtigte Wünsche des Versicherten im Sinne von § 33 Abs. 4 S. 1 SGB IX setzen die Möglichkeit einer dauerhaften beruflichen Eingliederung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens voraus – hier verneint bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Ergotherapeutin mit dem Leistungsvermögen der Versicherten. 3. Allein die Tatsache eines möglicherweise zukünftig anstehenden Bezuges von Grundsicherungsleistungen und eines vermuteten Kostensenkungsverfahrens rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. ;