OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.03.2023
6 A 1652/20
Normen:
LBG NRW § 34 Abs. 1 S. 1; GDSG NRW § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2657/16

Zurruhesetzung eines Stadtoberinspektors wegen Dienstunfähigkeit; Regelungen zum Umfang der aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchungen der Behörde zu übermittelnden Angaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 6 A 1652/20

DRsp Nr. 2023/3630

Zurruhesetzung eines Stadtoberinspektors wegen Dienstunfähigkeit; Regelungen zum Umfang der aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchungen der Behörde zu übermittelnden Angaben

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Stadtoberinspektors, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 34 Abs. 1 S. 1; GDSG NRW § 24 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.