SG Stuttgart, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 1670/02
Zurückverweisung an das Sozialgericht
BSG, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 194/03 B
DRsp Nr. 2004/5645
Zurückverweisung an das Sozialgericht
Es steht im Ermessen des LSG, ob eine Sache bei wesentlichen Mängeln des sozialgerichtlichen Verfahrens an das SG zurückverwiesen wird, und kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob ein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts gegeben ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]