LSG Hamburg - Urteil vom 04.04.2023
L 4 AS 131/21
Normen:
SGG;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1680/19

Zurückweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels RechtsschutzbedürfnisErkennbarkeit des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes

LSG Hamburg, Urteil vom 04.04.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 131/21

DRsp Nr. 2023/5728

Zurückweisung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis Erkennbarkeit des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes

Irrtümliche Angaben auf dem Deckblatt eines Bescheides sind im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis unerheblich, wenn nicht nur bei Lektüre des Bescheides dessen wahrer Bedeutungsgehalt ohne Weiteres erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Einbeziehung eines Bescheides in die Streitigkeit.

Das Verfahren geht um die endgültige Festsetzung der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017. Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2019 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe.