LAG München - Beschluss vom 06.05.2008
8 Ta 438/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 18374/04

Zusammenhangsklage

LAG München, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 438/07

DRsp Nr. 2008/18476

Zusammenhangsklage

»1. Rechtlicher Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG, wenn Arbeitnehmer als Diebe und Dritte als Hehler auf Schadensersatz gem. §§ 840, 421 BGB in Anspruch genommen werden. 2. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gem. § 2 Abs. 3 ArbGG, wenn die Arbeitnehmer als Diebe das Diebesgut unmittelbar an die Dritten als Hehler verkaufen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Verweisungsbeschluss.

Die Klägerin ist die Transport- und Lagerversicherin der Fa. N. GmbH. Bei Letzterer waren die Beklagten zu 1. und zu 2. als Arbeitnehmer im Lager beschäftigt. Sie wurden, zusammen mit dem Beklagten zu 3., durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2003 (Az.: NS 35 Js 4337/02) wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls von Akkus verurteilt. Der Beklagte zu 4., der nicht bei der Fa. N. GmbH beschäftigt war, wurde in diesem Zusammenhang durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts München vom 28. November 2002 (Az.: 814 Ds 263 Js 221032/02) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 7. vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Az.: 3640 Js 222828/02) wurde zwar nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, doch wurde er durch Strafbefehl wegen Hehlerei zu 180 Tagessätzen á EUR 100,-- verurteilt.