BVerwG - Urteil vom 17.11.2017
2 C 9.16
Normen:
BeamtVG § 54 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 439
ZBR 2018, 195
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 6394/13
OVG Niedersachsen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LC 209/14

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge mit denjenigen über die Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Ehescheidung; Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags; Vorbelastung der Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich

BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 2 C 9.16

DRsp Nr. 2018/3810

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge mit denjenigen über die Kürzung der Versorgungsbezüge infolge Ehescheidung; Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags; Vorbelastung der Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich

Ist die Versorgung des verstorbenen Beamten infolge Ehescheidung mit einem Versorgungsausgleich vorbelastet, ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in die Ruhensberechnung für das eigene Ruhegehalt des Unterbliebenen Beamten nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nur das nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzte Witwen- oder Witwergeld als abgeleitete Versorgung einzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 54 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags.

Die 1956 geborene Klägerin ist Witwe eines 2007 in den Ruhestand versetzten und im März 2010 verstorbenen Beamten. 1994 waren anlässlich der Scheidung des verstorbenen Beamten und dessen erster Ehefrau im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau des verstorbenen Beamten übertragen worden.