BAG - Beschluß vom 09.12.2003
1 ABR 49/02
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 77 Abs. 3 S. 2 § 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV, vom 28. Juni 1996) § 11 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 197
BAGE 109, 71
BAGReport 2004, 158
NZA 2005, 234
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 23/02
ArbG München, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 211/01

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für Abschluss einer Betriebsvereinbarung - Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

BAG, Beschluß vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 49/02

DRsp Nr. 2004/3520

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für Abschluss einer Betriebsvereinbarung - Betriebsverfassungsrecht; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

»In Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG in vollem Umfang der Mitbestimmung unterliegen, wird der Gesamtbetriebsrat nicht bereits deshalb nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zuständig, weil ein die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelnder Tarifvertrag lediglich freiwillige ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt und der Arbeitgeber nur zum Abschluss einer unternehmenseinheitlichen Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat bereit ist.«

Orientierungssätze:1. Besteht zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber Streit darüber, ob der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zuständig war, kann ein Betriebsrat im Beschlussverfahren die Unanwendbarkeit der Betriebsvereinbarung in dem von ihm repräsentierten Betrieb feststellen lassen.