LAG Köln - Beschluss vom 13.12.2019
9 Ta 186/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 377
NZA 2020, 752
NZA-RR 2020, 319
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1296/19

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 186/19

DRsp Nr. 2020/822

Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist ausnahmsweise nur dann Arbeitnehmer i.S. von § 611a Abs. 1 S. 1, wenn die Gesellschaft sich eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinaus gehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände vorbehalten hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann (hier: verneint). 2. Ist dies nicht der Fall, so lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen auch nicht damit begründen, dass die geltend gemachten Ansprüche lediglich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchslage gestützt werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.10.2019 - 2 Ca 1296/19 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.