Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.10.2019 -
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen.
I.
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