BVerwG - Beschluss vom 17.05.2017
5 P 6.15
Normen:
PersVG BB § 47 Abs. 2 S. 3; PersVG BB § 47 Abs. 4; PersVG BB § 95 Abs. 2; ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 507
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 3929/13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 PV 2.14

Zustimmungsrecht des Personalrates bei Umsetzung eines vorübergehend als Ersatzmitglied herangezogenen Beschäftigen; Regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates für den Schutz von Ersatzmitgliedern des Personalrates; Auslegung der regelmäßigen Teilnahme im Sinne von wiederholter bzw. wiederkehrender Teilnahme; Versetzung und Abordnung von Mitgliedern des Personalrates gegen ihren Willen

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 5 P 6.15

DRsp Nr. 2017/8388

Zustimmungsrecht des Personalrates bei Umsetzung eines vorübergehend als Ersatzmitglied herangezogenen Beschäftigen; Regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates für den Schutz von Ersatzmitgliedern des Personalrates; Auslegung der "regelmäßigen Teilnahme" im Sinne von "wiederholter" bzw. "wiederkehrender Teilnahme"; Versetzung und Abordnung von Mitgliedern des Personalrates gegen ihren Willen

Für die nach § 47 Abs. 4 PersVG BB für den Schutz von Ersatzmitgliedern des Personalrates vorausgesetzte regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach dem Platz auf der Wahlvorschlagsliste aufgrund einer die tatsächlichen Umstände würdigenden Prognose mit einer wiederholten bzw. wiederkehrenden Heranziehung des von der personellen Maßnahme betroffenen Beschäftigten als Ersatzmitglied zu rechnen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 29. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

PersVG BB § 47 Abs. 2 S. 3; PersVG BB § 47 Abs. 4; PersVG BB § 95 Abs. 2; ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zustimmung des Antragstellers zu einer Umsetzung des Beteiligten zu 2.