BAG - Beschluß vom 05.11.2003
10 AZB 59/03
Normen:
ArbGG §§ 62 78 ; ZPO §§ 574 707 719 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 237
NZA 2003, 1421
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1025/03
LAG Frankfurt/Main, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1025/03
ArbG Darmstadt, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 478/02

Zwangsvollstreckung - Einstellung der Zwangsvollstreckung; Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 10 AZB 59/03

DRsp Nr. 2003/14621

Zwangsvollstreckung - Einstellung der Zwangsvollstreckung; Rechtsbeschwerde

Orientierungssatz: Gegen die Beschlüsse über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar sind, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, selbst wenn sie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen ist.

Normenkette:

ArbGG §§ 62 78 ; ZPO §§ 574 707 719 ;

Gründe:

1. Die Gläubigerin (Klägerin) ist die ehemalige Arbeitgeberin des Schuldners (Beklagten). Sie nimmt ihn auf Schadenersatz in Höhe von 139.317,45 Euro wegen schuldhafter Arbeitsvertragsverletzung in Anspruch.

Durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2003 - 3 Ca 478/02 - wurde der Klage stattgegeben. Mit Urteil vom 24. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Berufung eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Gläubigerin betrieben wurde, beantragt. Durch Beschluß vom 7. Oktober 2003 - 11 Sa 1025/03 - hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Gegenvorstellung des Schuldners hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 2003 - 11 Sa 1025/03 - zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.