BAG - Urteil vom 23.03.2017
6 AZR 264/16
Normen:
InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 208 Abs. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie vom 08.12.2004 § 10;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 203
BAGE 158, 376
BB 2017, 1204
BB 2017, 1404
DB 2017, 7
DStR 2017, 14
DZWIR 27, 420
EzA-SD 2017, 6
InsO § 209 Nr. 7
MDR 2017, 1086
NJW 2017, 10
NJW 2017, 2298
NZA 2017, 779
NZI 2017, 535
NZI 2017, 607
ZIP 2017, 1031
ZInsO 2017, 1281
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1051/15
ArbG Düsseldorf, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2646/15

Zweck einer Sonderzahlung maßgeblich für Einordnung als Masseverbindlichkeit im InsolvenzverfahrenSonderzahlung mit Betriebstreuecharakter als MasseverbindlichkeitMasse- und Neumasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den InsolvenzverwalterSynallagma zwischen Leistung und Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 264/16

DRsp Nr. 2017/5901

Zweck einer Sonderzahlung maßgeblich für Einordnung als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren Sonderzahlung mit Betriebstreuecharakter als Masseverbindlichkeit Masse- und Neumasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Alle arbeitsrechtlichen Sonderzahlungen, dh. nicht nur solche mit reinem Entgeltcharakter, sondern auch solche zur reinen Belohnung von Betriebstreue oder mit "Mischcharakter", unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Nur der auf die Zeit der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch ist als Neumasseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen. Orientierungssätze: 1. Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzahlungen als Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO anzusehen sind, hängt vom Zweck der Sonderzahlung ab. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln. 2. Sonderzahlungen mit reinem Betriebstreuecharakter, deren Stichtag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, sind Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.