LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2022
26 Ta (Kost) 6107/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 15245/20

Zwei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert bei Streit über leidensgerechten ArbeitsplatzBewertung der Ablehnung der Beschäftigung durch Arbeitgeber bei Höhe des StreitwertsKeine andere Streitwertbewertung bei Antrag auf Wiedereingliederung nach Hamburger Modell

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6107/22

DRsp Nr. 2023/588

Zwei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert bei Streit über leidensgerechten Arbeitsplatz Bewertung der Ablehnung der Beschäftigung durch Arbeitgeber bei Höhe des Streitwerts Keine andere Streitwertbewertung bei Antrag auf Wiedereingliederung nach Hamburger Modell

1. Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 RVG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist dabei vor allem das objektiv zu bewertende Interesse der klagenden Partei an einer tatsächlichen Beschäftigung. 2. Um einen Wertungswiderspruch mit der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit nach § 42 Abs. 4 GKG zu vermeiden, kann der Wert einer Beschäftigungsklage allerdings das Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig nicht übersteigen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. Mai 2009 - 17 Ta (Kost) 6029/09; 5. Oktober 2020 - 26 Ta (Kost) 6055/20). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des Antrags auf Wiedereingliederung im Rahmen eines Hamburger Modells (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 3. April 2020 - 17 Ta (Kost) 6032/12, zu Nr. 2 der Gründe).