LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2018
9 Sa 1415/16
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1172/14

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenBeitragspflicht der nicht tarifgebundenen Branchenbetriebe zu dem Sozialkassensystem der BauwirtschaftVerfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 1415/16

DRsp Nr. 2020/4520

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Beitragspflicht der nicht tarifgebundenen Branchenbetriebe zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft Verfassungsmäßigkeit des § 7 SokaSiG

Die rückwirkende Geltungserstreckung des VTV-Bau auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

1. Der Streitgegenstandsbegriff (der prozessuale Anspruch) bestimmt sich nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie allgemein im Zivilprozess geltenden "zweigliedrigen" Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleitet. 2. Werden in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend vorgefertigte, industriell hergestellte und vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich veränderte Fertigteile eingebaut und notwendige Zusammenhangtätigkeiten wie das Setzen von Türgriffen oder Fenstergriffen ausgeführt, unterliegt der Betrieb dem Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV "Trocken- und Montagearbeiten" und damit der Beitragspflicht zum Sozialkassensystem im Baugewerbe.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. August 2016 – – wird zurückgewiesen.