Autor: Sitter |
Innerhalb ihrer Tarifzuständigkeit (siehe hierzu Teil 10/1.3.1) sind die Tarifparteien frei in der Entscheidung, für welche Arbeitsverhältnisse sie welche Tarifnormen setzen. Ein Tarifvertrag ist nur dann wirksam geschlossen, wenn sich die Zuständigkeitsbereiche der Tarifvertragsparteien decken. Dieser Geltungsbereich ist eingangs eines jeden Tarifvertrags beschrieben, und zwar nach den Kriterien: räumlich, fachlich, persönlich und zeitlich.
HinweisHat der Arbeitgeber seinen Betriebs- oder Unternehmenszweck geändert oder gar den Betrieb verlagert, ist zu prüfen, ob er aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeschieden ist. Gleiches gilt bei der Ausgliederung bisher unselbständiger Abteilungen, Hilfs- oder Nebenbetriebe. |
BeispieleEin Kaufhaus überführt seine Lebensmittelabteilung in eine selbständige GmbH, diese unterfällt ab sofort nicht mehr dem Tarifvertrag für das Handels-, sondern demjenigen für das Nahrungsgewerbe. Ebenso relevant: Ein Unternehmen verlagert die Produktion ins kostengünstigere Ausland und belässt am alten Standort eine kleine Vertriebs- und Serviceeinheit für Montage, Wartung und Reparatur. Die verbliebenen Arbeitnehmer dürften nicht mehr zur Industrie, sondern zum Handwerk zählen. |
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