10/1.4.2 Tarifgebundenheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Autor: Sitter

10/1.4.2.1 Tarifgebundenheit kraft Mitgliedschaft

Verbandsmitgliedschaft

Die Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrags setzt ferner die Tarifgebundenheit voraus. Sie folgt gem. § 3 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers in seinem Verband, sofern Letzterer nicht ohnehin Partei des Tarifvertrags ist. Eine Erweiterung der Tarifgebundenheit über den eigenen Mitgliederkreis hinaus ist den Tarifvertragsparteien nur in den Grenzen des § 3 Abs. 2 TVG möglich (siehe hierzu Teil 10/1.3.2.1). Die Tarifgebundenheit tritt ab dem datumsmäßig bestimmten Inkrafttreten der Rechtsnormen ein, sofern beide Arbeitsvertragsparteien bereits Verbandsmitglied sind, im Übrigen mit ihrem wirksamen Beitritt.

Hinweis