10/1.4.7 Tarifkollision

Autor: Sitter

Grundsatz

Das Leitbild des deutschen Tarifvertragsrechts ist weiterhin "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" (hierzu bereits Teil 10/1.4.1.2). Sind eine oder beide Arbeitsvertragsparteien aber an mehrere Tarifverträge gebunden und überschneiden diese sich vom Geltungsbereich her, droht die Kollision sich widersprechender Tarifnormen. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Erlass des § 4a TVG, dessen Absatz 1 lautet: "Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden." Zu unterscheiden sind die Begriffe Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität.

10/1.4.7.1 Tarifkonkurrenz

Ausgangslage

Tarifkonkurrenz bedeutet, dass im Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge Anwendbarkeit beanspruchen. Diese Situation kann eintreten, wenn ein Tarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt, ein anderer aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung, oder ein Arbeitgeber schließt während der Geltung eines Flächentarifvertrags zusätzlich einen Haustarifvertrag. Auch kann ein Arbeitgeber im Hinblick auf Betriebsnormen gem. § 3 Abs. 2 TVG an mehrere Tarifverträge gebunden sein. Nicht zuletzt sorgt die Organisation einzelner Arbeitnehmergruppen in Gewerkschaften für bestimmte Berufsgruppen (GDL, Vereinigung Cockpit, Marburger Bund usw.) für die Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb.

Normenkollision