10/2.1.3 Betriebsratswahl, Anfechtung und Nichtigkeit

Autor: Sitter

10/2.1.3.1 Wahl des Betriebsrats

Alle vier Jahre

Der Betriebsrat wird alle vier Jahre (in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.) nach Maßgabe der §§ 7 - 20 BetrVG und der Wahlordnung gewählt, wobei turnusmäßige Wahlen im Frühjahr 2022 anstehen.

Außerhalb dieser Zeit wird ein Betriebsrat nur in den in § 13 Abs. 2 BetrVG genannten Fällen gewählt, wenn

mit Ablauf von 24 Monaten nach der Wahl, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßigen Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist;

die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist;

der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat;

die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist;

der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

Beispiel

In einem mittelständischen Unternehmen mit 350 Arbeitnehmern besteht ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Von den sieben ordentlichen Mitgliedern haben zwei Ingenieure zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt und ist eine Sekretärin in Rente gegangen. Auch nach Eintreten der zwei Ersatzmitglieder wird die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von sieben Mitgliedern nicht mehr erreicht. Es muss neu gewählt werden.