10/2.3.4 Unterrichtung und Beratung

Autor: Sitter

Zeitpunkt und Umfang

Plant der Unternehmer eine Betriebsänderung, so hat er den Betriebsrat rechtzeitig über Art, Umfang und Gründe der geplanten Maßnahme zu unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG), in jedem Fall vor Beginn der Ausführung.35) Der Unternehmer hat Gründe, Inhalt und Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung auf die Arbeitnehmer dar- und insbesondere notwendige Unterlagen (§ 80 BetrVG) vorzulegen. Dies schließt Gutachten von Unternehmensberatern, Wirtschaftsprüferberichte und Bilanzen ein.36)

Missachtung

Die Missachtung der Unterrichtungs- und Beratungspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsänderung, sondern begründet einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG. Um dieser Sanktion zu entgehen, muss der Unternehmer die Einigungsstelle anrufen, wenn er sich nicht über den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verständigen kann.37) Der Betriebsrat kann seinen Unterrichtungsanspruch auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend machen, insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.38) In schwerwiegenden Fällen kann er gar nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen.39)