10/2.3.7 Nachteilsausgleich

Autor: Sitter

Begriff

Führt der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (§ 113 Abs. 3 BetrVG), oder weicht er von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab113 Abs. 1 BetrVG), so können Arbeitnehmer, die infolgedessen entlassen werden, Klage auf Zahlung von Abfindungen erheben. Arbeitnehmer, die andere wirtschaftliche Nachteile (geringerer Arbeitsverdienst, höhere Fahrtkosten etc.) erleiden, können einen Ausgleich dieser Nachteile für bis zu zwölf Monate verlangen (§ 113 Abs. 2 BetrVG). Als Entlassungen gelten dabei nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ihnen stehen vom Arbeitgeber aufgrund der Betriebsänderung veranlasste Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Arbeitnehmern gleich (sog. Auflösungsverschulden).98) Auf ein Verschulden des Arbeitgebers im Rechtssinn kommt es dabei nicht an; es genügt jedes betriebsverfassungswidrige Verhalten.99) § 113 BetrVG gilt deshalb auch für alle Betriebsänderungen, auch soweit - etwa wegen § 112a BetrVG - kein erzwingbarer Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans besteht.100)

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