10/2.3.8 Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Autor: Sitter

Grundsatz

Die §§ 111 - 113 BetrVG gelten auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren während einer vom Unternehmer begonnenen Betriebsänderung eröffnet wird oder ob erst der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung plant und durchführt. Der Antrag auf Eröffnung des Eröffnungsverfahrens und die Eröffnung des Verfahrens selbst stellen zwar noch keine Betriebsänderung dar, das Verfahren wird aber im Regelfall, insbesondere bei einem Personalabbau, eine Betriebsänderung zur Folge haben. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG sind auch dann gegeben, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde, mit der Betriebsänderung aber noch nicht begonnen wurde.110) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verändern sich allerdings die "Spielregeln" im Hinblick auf die Unterrichtung des Betriebsrats sowie den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan.

Eröffnung des Verfahrens