2/1.1 Zu § 6 Abs. 5 ArbZG

Autor: Schrader

Mindestens 25 % Nachtarbeitszuschlag

Besprechung zum Urteil des BAG v. 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

I. LeitsätzeNachtarbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag. Grundsätzlich beträgt der Zuschlag 25 % auf den Bruttostundenlohn. Der Zuschlag kann aber modifiziert werden, insbesondere bei einer Dauernachtarbeit.

II. SachverhaltEin Lkw-Fahrer war im sogenannten Paketlinientransportdienst tätig. Seine Arbeitszeit begann um 20 Uhr und endete um 6 Uhr. Pausen waren bereits eingerechnet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden keine Tarifverträge Anwendung, so dass die gesetzlichen Regelungen griffen.Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erhielt der LKW-Fahrer von seiner Arbeitgeberin einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 11 %, der dann schrittweise auf 20 % anstieg. Das reichte dem Fahrer nicht, und er verlangte einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden.

III. Wesentliche Aussagen der EntscheidungDas BAG verwies auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach haben Nachtarbeiter einen gesetzlichen Anspruch

auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder

auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.

Die Nachtarbeit selbst ist in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG definiert. Nachtzeit ist danach die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.Nach § 2 Abs. 5 sind Nachtarbeitnehmer die Arbeitnehmer, die