2/1.1 Verweisung im Arbeitsvertrag auf kirchliches Arbeitsrecht nach Betriebsübergang

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG vom 23.11.2017 - 6 AZR 683/16

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1

I. LeitsatzWird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang übernommen, tritt der neue Arbeitgeber in arbeitsvertraglich vereinbarte Bindungen an das kirchliche Arbeitsrecht ein.

II. SachverhaltEin Mann war beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche seit 1991 beschäftigt. Er war im Rettungsdienst tätig und hatte in seinem Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollen. Dann kam es zu einem Betriebsübergang und ein kirchlich ungebundener Arbeitgeber übernahm den Betrieb in der Form einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Diese gGmbH wollte aber nur die AVR mit Stand des Datums des Betriebsübergangs übernehmen und nicht etwaige Änderungen der AVR gelten lassen. Sie meinte nämlich, sie sei an die Regelungen nicht gebunden, da sie ja auch auf den Inhalt keinen Einfluss gehabt hätte. Dann wurde für die AVR beschlossen, dass eine Entgelterhöhung erfolgen sollte. Diese gab die gGmbH nicht an den Arbeitnehmer weiter und der zog vor das Arbeitsgericht.

III. Wesentliche Aussagen der EntscheidungDas BAG entschied eindeutig, dass

die dynamische Geltung der AVR nicht davon abhängt, ob der Arbeitgeber ein kirchlicher ist oder nicht,

EU-Recht dem nicht entgegensteht und somit