2/1.2 Betriebsratswahl nach d'Hondtschem Höchstzahlverfahren

Autor: Schrader

Besprechung zum Beschluss des BAG vom 22.11.2017 - 7 ABR 35/16

WO BetrVG § 15 Abs. 1

WO BetrVG § 15 Abs. 2

GG Art. 3 Abs. 1

GG Art. 9 Abs. 3

I. LeitsatzDie Anwendung der Sitzverteilung bei einer Betriebsratswahl nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ist recht- und verfassungsmäßig.

II. SachverhaltEs ging um eine Betriebsratswahl, bei der ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden war. Die Liste A erhielt 557 Stimmen, die Liste B 306 Stimmen und die Liste C 279 Stimmen. Die Sitze wurden wie vom Gesetz vorgesehen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Danach entfielen auf die Liste A neun Sitze und auf die Listen B und C jeweils vier Sitze.Bei einer Verteilung der Sitze nach anderen Verfahren hätte das Ergebnis anderes gelautet. Nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste B acht Sitze und die Liste C fünf Sitze erhalten. Deshalb meinten nun einige Arbeitnehmer, das angewendete und im Gesetz vorgesehene d'Hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, da es kleinere Gruppierungen benachteiligen würde. Der Ärger ist auch durchaus verständlich: Nun hatte die Liste A neun Sitze und die Listen B und C zusammen acht Sitze, obwohl Letztere effektiv mehr Stimmen, nämlich 585, erhalten hatten.