2/1.3 Vorlage an EuGH zur Massenentlassung

Autor: Schrader

Besprechung zum Beschluss des BAG vom 16.11.2017 - 2 AZR 90/17 (A)

AEUV Art. 267

Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a)

KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

I. LeitsatzDas BAG bittet den EuGH um eine Klarstellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei einer Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen sind.

II. SachverhaltIn diesem Fall ging es um eine Massenentlassungsanzeige. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.

in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,

2.

in Betrieben mit i.d.R. mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,

3.

in Betrieben mit i.d.R. mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer