2/1.8 Ansprüche nach dem Familienpflegezeitgesetz können durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2017 - 15 SaGa 823/17

FPfZG § 2

FPfZG § 2a

FPfZG § 5

ZPO § 894

I. LeitsatzDas FPfZG enthält - anders als § 8 Abs. 6 TzBfG - keine Sperrzeit für einen neuen Antrag auf Familienpflegezeit nach Ablehnung eines vorangegangenen Antrags.