2/1.1 EU-Mitgliedstaat darf Massenentlassungen von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des EuGH v. 21.12.2016 - C-201/15

Art. 49 AEUV, RL 98/59/EG

I. LeitsatzBeschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bedürfen hinreichend bestimmter nationaler Maßnahmen.

II. SachverhaltEin griechisches Zementunternehmen produziert an drei Standorten. Hauptaktionär ist ein multinationaler Konzern. Wegen der wirtschaftlichen Entwicklung beabsichtigte das Zementunternehmen die endgültige Schließung eines der Standorte mit 236 Arbeitnehmern.Nachdem die zuständige Arbeitnehmervereinigung Einladungen zu Informationsgesprächen über die beabsichtigten Entlassungen und zur Konsultation zu den Möglichkeiten, diese Entlassungen und ihre negativen Folgen zu vermeiden oder zu beschränken, keine Folge leistete, stellte das Unternehmen beim zuständigen Minister einen Antrag auf Genehmigung der beabsichtigten Massenentlassung. Der Minister beschloss, die beabsichtigte Massenentlassung nicht zu genehmigen. Das Unternehmen erhob Klage vor dem Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), gerichtet auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses.Der Staatsrat hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.