2/1.6 Keine Konkurrenztätigkeit durch Status "Freiberufler"

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Köln v. 07.02.2017 - 12 Sa 745/16

§§ 242, 626 BGB

I. LeitsatzAlleine die Angabe des beruflichen Status als "Freiberufler" kann keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.

II. SachverhaltEine Steuerberaterkanzlei schloss mit einem ihrer Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsverhältnis sollte mit einer mehrmonatigen Auslauffrist unter Freistellung des Arbeitnehmers beendet werden. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Steuerberaterkanzlei dann allerdings fest, dass der Arbeitnehmer bereits in seinem privaten XING-Profil seinen Status in "Freiberufler" geändert hatte. Da das Arbeitsverhältnis noch lief, ging die Steuerberaterkanzlei nun davon aus, dass der Arbeitnehmer einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nachgegangen war. Deshalb kündigte sie das Arbeitsverhältnis trotz des abgeschlossenen Aufhebungsvertrags außerordentlich fristlos.Der konkrete Vorwurf: Wegen der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING soll der Arbeitnehmer durch die Änderung seines Status aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zu Arbeitgeberin beworben haben. Sie hegte den Verdacht, dass der Arbeitnehmer Mandanten direkt abwerben wollte. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer und zog vor die Arbeitsgerichte.