2/1.1 Freistellung und Feiertagszulage für Arbeit an kirchlichen Feiertagen

Autor: Düwell

Besprechung zum Urteil des EuGH v. 22.01.2019 - C-193/17

Art. 21 GRC; Art. 1, 2, 7 RL 2000/78/EG

I. Redaktioneller LeitsatzEine nationale Regelung stellt eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen dar, wenn nur der Arbeitnehmer, der an einem konfessionellen Feiertag zur Arbeit herangezogen wird, eine Zulage erhält, der der Konfession angehört, die den Tag als Feiertag begeht.

II. SachverhaltIn Österreich ist der Karfreitag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen ein bezahlter Feiertag mit einer Ruhezeit von 24 Stunden. Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen an diesem Tag dennoch, hat er Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt. Ein bei einer privaten Detektei beschäftigter Herr A. gehört keiner der genannten Kirchen an. Er ist der Ansicht, ihm sei für seine Arbeit am Karfreitag 2015 das zusätzliche Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden. Er hat deshalb seine Arbeitgeberin auf Zahlung von 109,09 Euro zuzüglich Zinsen verklagt.Der Klage ist in zweiter Instanz stattgegeben worden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Er sah Klärungsbedarf, weil eine unionsrechtliche unzulässige Diskriminierung wegen der Religion in Betracht komme.