Autor: Düwell |
Besprechung zum Urteil des LAG Sachsen v. 12.09.2018 -
I. Redaktioneller LeitsatzIst bei einer Arbeit auf Abruf die Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber bereits erfolgt, berechnet sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Dienstplan. Die infolge der Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit ist als Zeitfaktor auch dann zu berücksichtigen, wenn die Berechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeiten der letzten zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit einen niedrigeren Betrag ergibt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|