2/1.7 Zu §§ 138 Abs. 2, 611, 612, 614 BGB; § 106 GewO

Autor: Schrader

Kündigungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsvertrags nach Änderungsvereinbarung

Besprechung zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.03.2015 - 3 Sa 237/14

I. LeitsatzIst in einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, gilt diese im Falle einer späteren Vertragsänderung fort, ohne dass es einer nochmaligen Wiederholung bedarf.

II. SachverhaltEin Sozialarbeiter hatte einen befristeten Arbeitsvertrag mit 30 Wochenarbeitsstunden zu einem Gehalt von 1.900 Euro brutto bis zum 31.03.2015. Er war bei einem Verein eingestellt, der nicht mehr als zehn Arbeitnehmer hatte. Somit fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.Während des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien im Jahr 2012 eine Änderungsvereinbarung. Der Kläger wurde als Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden und einer monatlichen Vergütung von 2.533 Euro brutto weiterhin beschäftigt.Dann kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis im Juli 2014 zu Ende Dezember 2014. Gegen diese Kündigung klagte der Sozialarbeiter und meinte, die Kündigung verstoße gegen § 15 Abs. 3 TzBfG, da anlässlich der Änderungsvereinbarung nicht erneut die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart worden war.Rechtlicher Hintergrund: Grundsätzlich sind befristete Verträge während der Befristungsdauer nicht kündbar, es sei denn, eine solche Kündigungsmöglichkeit wurde vereinbart.