2/1.4 Vollstreckungsabwehrklage gegen Weiterbeschäftigungsanspruch

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

§§ 242, 249 Abs. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB; § 767 ZPO

I. LeitsatzIst die Weiterbeschäftigung durch die Zuweisung eines anderen vertragsgemäßen Arbeitsplatzes möglich, hat eine Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers keinen Erfolg.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer hatte einen gerichtlichen Kündigungsrechtsstreit gewonnen. Nicht nur die Kündigung war unwirksam, die Arbeitgeberin wurde auch zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Nun ging es in einem Folgerechtsstreit um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem rechtskräftigen Urteil. Denn danach hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer "zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3" zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin hatte eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben. Sie meinte, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei ihr unmöglich. Denn der Arbeitsplatz sei aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur schlicht und ergreifend weggefallen. Eine andere Tätigkeit hatte sie dem Arbeitnehmer aber auch nicht angeboten.