II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Kläger verlangte die Zahlung einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen (Schwer-)Behinderung. Er hatte sich per E-Mail auf eine Stelle als Gerichtsvollzieher beworben und dabei ausdrücklich auf seinen GdB von 30 und seine Gleichstellung hingewiesen; die Beklagte hatte eine Lesebestätigung abgegeben. Der Kläger wurde weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch erhielt er eine Absage. Dazu behauptete die Beklagte, die Bewerbung sei wegen überquellender Posteingänge und ungenauer interner Absprachen versehentlich bei ihr untergegangen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG hatte der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung hat das BAG nun bestätigt.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.07.2020