I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Angabe eines Bewerbers, an einer bestimmten Universität studiert zu haben, ist nicht allein deshalb falsch, weil der Studierende nicht bei dieser, sondern bei einer anderen Universität eingeschrieben war.

Die Vorlage eines von einer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß ausgestellten Zeugnisses stellt keine Täuschung dar, wenn dieses Zeugnis nicht durch falsche Angaben erschlichen wurde und nicht an einem offensichtlichen Mangel leidet.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.07.2020